Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Therapeutische Massnahmen

Eine therapeutische Massnahme wird angeordnet, wenn das Gericht davon ausgeht, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, damit der Gefahr weiterer Delikte begegnet werden kann.

Zudem müssen bei der verurteilten Person ein Behandlungsbedürfnis bestehen oder ein öffentliches Interesse (Sicherheit) vorliegen sowie die Voraussetzungen für die im Strafgesetzbuch vorgesehenen spezifischen Massnahmen gem. Art. 59 ff. StGB erfüllt sein.

In der Regel werden Massnahmen zusätzlich zu einer Strafe – meist einer Freiheitsstrafe – angeordnet. Sie können aber auch ausgesprochen werden, wenn eine Person infolge Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist.

Der Vollzug einer Massnahme geht einer zugleich ausgesprochenen Strafe voraus. Der Freiheitsentzug, welcher mit der Massnahme verbunden war, wird auf die Strafe angerechnet.

Die Dauer der Massnahmen wird vom Gericht nicht festgesetzt. Sie wird im Gegensatz zu den Strafen nicht durch das Verschulden der verurteilten Person bestimmt, sondern durch den Massnahmezweck. Unter Umständen kann somit die Massnahmendauer auch länger sein als die durch das Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe.

Für den Vollzug von Massnahmen für erwachsene Personen sowie für junge Erwachsene sind die BVD zuständig.

Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt für straffällig gewordene Erwachsene folgende therapeutische Massnahmen:

  • stationäre Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB)
  • Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
  • Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
  • ambulante Massnahmen (Art. 63 StGB)

Eine (sichernde) Sonderform der Massnahmen ist die Verwahrung.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch

  • Verwahrung

  • Bewährungshilfe

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