I. Stationäre Massnahmen (Art. 59-61 StGB)
Stationäre therapeutische Massnahmen verfolgen einen doppelten Zweck. Einerseits soll die Allgemeinheit vor verurteilten, psychisch gestörten Personen geschützt werden, andererseits soll dadurch eine angemessene Behandlung oder Pflege solcher Personen sichergestellt und damit der Rückfallgefahr begegnet werden.
a. Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB)
Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung von psychischen Störungen ist, dass das Delikt, welches der/die Täter/in begangen hat, mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass mit einer stationären therapeutischen Behandlung weitere Delikte vermieden werden können.
Stationäre therapeutische Behandlungen können in einer psychiatrischen Klinik oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung vollzogen werden. Solange die Gefahr besteht, dass eine eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird die stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung durchgeführt.
Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug dauert in der Regel höchstens fünf Jahre. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind, kann die Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde durch das Gericht um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
b. Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
Bei Personen, die ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, welches in Zusammenhang mit legalen oder illegalen Suchtstoffen (bspw. Alkohol, Drogen, Medikamente) oder anderen Abhängigkeiten (z.B. Spielsucht) stehen, kann das Gericht eine stationäre Massnahme mit dem Zweck der Suchtbehandlung und Rückfallverhinderung anordnen.
Sie dauert in der Regel drei Jahre, kann jedoch um ein Jahr verlängert werden. In jedem Fall besteht eine Höchstdauer von sechs Jahren. Die stationäre Behandlung erfolgt in der Regel in spezialisierten Institutionen.
c. Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
Wenn eine verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat zwischen achtzehn und fünfundzwanzig Jahren war und bei ihr eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliegt, kann die/der Verurteilte für eine sozialpädagogische bzw. sozialtherapeutische Nacherziehung sowie berufliche Förderung in eine spezialisierte Einrichtung eingewiesen werden.
Personen, welche eine solche Massnahme vollziehen, sollen damit befähigt werden, selbstverantwortlich und zukünftig straffrei leben zu können. Namentlich wird auch die berufliche Aus- und Weiterbildung gefördert. Massnahmen für junge Erwachsene werden nicht in Institutionen für Erwachsene vollzogen.
II. Ambulante Massnahmen (Art. 63 StGB)
Liegen bei einer Täterin/einem Täter psychische Störungen, eine Suchtproblematik oder andere Abhängigkeiten vor, kann das Gericht anstelle einer stationären Therapie auch eine ambulante Massnahme anordnen. Voraussetzung ist, dass die begangene Tat mit dieser Störung oder Abhängigkeit in Zusammenhang stand und zu erwarten ist, dass durch die ambulante Therapie weitere Taten verhindert werden.
Wurde zugleich eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, kann das Gericht diese zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufschieben. Die Massnahme wird in solchen Fällen in der Freiheit durchgeführt. Erfolgt kein Strafaufschub, kann die ambulante Behandlung gleichzeitig mit dem Strafvollzug in einer Institution stattfinden.
Eine ambulante Behandlung darf in der Regel nicht mehr als fünf Jahre dauern. Erscheint zu diesem Zeitpunkt eine Fortführung notwendig, kann die Vollzugsbehörde beim Gericht beantragen, die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre zu verlängern.
Die BVD können eine vorübergehende stationäre Behandlung für maximal zwei Monate anordnen, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Massnahme sinnvoll ist.