Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Verwahrung

Die Verwahrung ist gesetzlich den Massnahmen zugeordnet.

Das Gericht ordnet eine ordentliche Verwahrung an, wenn eine Person bestimmte Delikte (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder eine andere Tat, die mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedroht ist), begangen hat.

Durch die Tat wurde die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt bzw. hätte schwerwiegend beeinträchtigt werden können. Voraussetzung für die Anordnung einer Verwahrung ist die ernsthafte Annahme, dass die Person weitere solche Delikte begeht und eine schwere psychische Störung vorliegt, die mit der Tat in Zusammenhang steht.

Im Unterschied zu einer stationären therapeutischen Massnahme geht das Gericht bei einer Verwahrung davon aus, dass die Täterin/der Täter nicht therapierbar ist.

Die BVD prüfen von Amtes wegen jährlich, ob eine ordentlich verwahrte Person bedingt entlassen werden kann oder die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind. In jedem Fall erfolgt vorgängig die Anhörung einer spezialisierten Kommission (Konkordatliche Fachkommission KoFako).

Die lebenslängliche Verwahrung kann durch das Gericht angeordnet werden, wenn die verurteilte Person als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft wird und eine qualifizierte Rückfallgefahr sowie hohe Gefährlichkeit vorliegt. Die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung wird nicht von den BVD, sondern vom Gericht geprüft. Eine Überprüfung erfolgt erst dann, wenn neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Dazu ist ein Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter einzuholen.

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe geht dem Verwahrungsvollzug voraus. Die Dauer der Verwahrung ist analog zu den Massnahmen zeitlich nicht beschränkt. Die Verwahrung wird in einer Strafanstalt oder einer Vollzugsinstitution für Massnahmen durchgeführt.

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