Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Informationen für Besuche

Auf dieser Seite werden Vorgehen und Bedingungen für Besuche bei eingewiesenen Personen beschrieben.

Besuchszeiten

Aus Betriebsgründen und aufgrund der räumlichen Verhältnisse werden die Besuche per 1. Januar 2023 nur noch auf telefonische Voranmeldungen stattfinden. Neu finden die Besuche am Montag, Dienstag, Donnerstag sowie Freitag zwischen 08:00 und 12:00 Uhr und zwischen 14:00 und 16:00 Uhr statt.

Anmeldungen werden täglich von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr von der Loge des Regionalgefängnis Biel unter der Telefonnummer 031 635 71 11 entgegengenommen. Die Besucher werden darauf hingewiesen, die Besuche frühzeitig zu planen und diese der Loge Regionalgefängnis Biel spätestens 24 Stunden vor dem gewünschten Besuch mitzuteilen.

Angemeldeten Besuche sind verbindlich. Bei nicht Erscheinen oder kurzfristiger Abmeldung werden 30 Minuten an die Besuchszeit der eingewiesenen Person verrechnet. Besuche ohne Voranmeldung werden nicht mehr durchgeführt. 

  • Eingewiesene können pro Woche 1 Stunde Besuch empfangen (1x1 Stunde oder 2x30 Minuten).
  • Pro Besuch werden max. 2 Personen zur gleichen Zeit zugelassen.

Es sind zwingend eine gültige Besuchsbewilligung der zuständigen Behörde sowie persönliche Ausweispapiere vorzuweisen. Kopien sind ungültig.

Für Besuche bei Personen im Strafvollzug kann die Besuchsbewilligung im Regionalgefängnis Biel beantragt werden.

Aufgrund besonderer Gegebenheiten kann die Besuchsform und Zeit angepasst werden.

Wichtig

Für den Besuch bei Insassen in Untersuchungshaft benötigen Sie eine gültige Besuchsbewilligung. Diese müssen Sie vor dem Besuch bei der zuständigen Untersuchungsbehörde (in der Regel bei der zuständigen Staatsanwaltschaft) einholen und am Besuchstag mitbringen.

Pakete, Post und Gaben

Die Eingewiesenen haben das Recht Briefe zu versenden und zu empfangen.

Pakete und persönliche Gaben werden monatlich im Umfang von max. 3 kg pro Person angenommen. Im Geburtstags-Monat sowie an Ostern und Weihnachten sind zusätzlich je 3 kg zulässig.

Pakete und Geschenke, die von der Art oder von der zahlen- und mengenmässigen Beschränkung her unzulässig sind, werden zurück gewiesen oder kostenpflichtig zurück gesandt.

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