Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Vollzug

Der Auftrag der Justizvollzugsanstalt Thorberg wird bestimmt durch die gesetzlichen und konkordatlichen Vorgaben. 

Grundlagen sind das Schweizerische Strafgesetzbuch, die Regelungen des Vollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz, das Justizvollzugsgesetz und die Justizvollzugsverordnung des Kantons Bern sowie die Hausordnung. Leitbild, Reglement und Leistungsauftrag bilden Inhalt und Rahmen des Vollzugsalltags.

Die Justizvollzugsanstalt Thorberg dient dem

  • Vollzug von langen Freiheitsstrafen an Rückfälligen gemäss Art. 40 StGB,
  • Vollzug von langen Freiheitsstrafen an erstmals Eingewiesenen, wenn besondere Umstände wie Gemeingefährlichkeit oder Fluchtgefahr vorliegen gemäss Art. 40 in Verbindung mit Art. 76 Ziff. 2 StGB,
  • Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 Ziff. 3 StGB,
  • Freiheitsstrafen mit ambulanten therapeutischen Massnahmen nach Art. 63 StGB,
  • Vollzug von Verwahrungsmassnahmen gemäss Art. 64 StGB,
  • Vollzug von vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritten nach Art. 236 StPO.

Folgende interne Vorschriften regeln das Anstaltsleben

  • Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Thorberg 2015
  • Ergänzende Merkblätter und Weisungen im Anhang der Hausordnung
  • Merkblatt für Angehörige und Bezugspersonen
  • Detailkonzept Betreuung & Sicherheit
  • Detailkonzept Vollzugskoordination
  • Detailkonzept Arbeit
  • Krisenkonzept

Vollzugsformen und Aktivitäten

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch

  • Schweizerische Strafprozessordnung

  • Justizvollzugsgesetz

  • Justizvollzugsverordnung

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