Der Auftrag der Justizvollzugsanstalt Thorberg wird bestimmt durch die gesetzlichen und konkordatlichen Vorgaben.
Grundlagen sind das Schweizerische Strafgesetzbuch, die Regelungen des Vollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz, das Justizvollzugsgesetz und die Justizvollzugsverordnung des Kantons Bern sowie die Hausordnung. Leitbild, Reglement und Leistungsauftrag bilden Inhalt und Rahmen des Vollzugsalltags.
Die Justizvollzugsanstalt Thorberg dient dem
- Vollzug von langen Freiheitsstrafen an Rückfälligen gemäss Art. 40 StGB,
- Vollzug von langen Freiheitsstrafen an erstmals Eingewiesenen, wenn besondere Umstände wie Gemeingefährlichkeit oder Fluchtgefahr vorliegen gemäss Art. 40 in Verbindung mit Art. 76 Ziff. 2 StGB,
- Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 Ziff. 3 StGB,
- Freiheitsstrafen mit ambulanten therapeutischen Massnahmen nach Art. 63 StGB,
- Vollzug von Verwahrungsmassnahmen gemäss Art. 64 StGB,
- Vollzug von vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritten nach Art. 236 StPO.
Folgende interne Vorschriften regeln das Anstaltsleben
- Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Thorberg 2015
- Ergänzende Merkblätter und Weisungen im Anhang der Hausordnung
- Merkblatt für Angehörige und Bezugspersonen
- Detailkonzept Betreuung & Sicherheit
- Detailkonzept Vollzugskoordination
- Detailkonzept Arbeit
- Krisenkonzept
Vollzugsformen und Aktivitäten
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