Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Vollzugsunterbrechung

Freiheitsstrafen und Massnahmen sind grundsätzlich ohne Unterbruch zu verbüssen.

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass aus wichtigen Gründen ein Vollzugsunterbruch gewährt werden kann. Die eingewiesene Person hat dazu einen begründeten Antrag an die Bewährungs- und Vollzugsdienste als zuständige Behörde zu stellen.

Als wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes gelten namentlich gesundheitliche sowie ausserordentliche persönliche, berufliche oder existenzwichtige Verhältnisse. Beim Entscheid berücksichtigen die BVD die Flucht- und Wiederholungsgefahr der eingewiesenen Person.

Unterbrüche werden nur zurückhaltend gewährt: Oftmals besteht die Möglichkeit, anstehende Probleme im Vollzug zu regeln, bspw. mittels Gewährung eines Urlaubs oder mit Durchführung einer medizinischen Behandlung in der Institution oder in der Bewachungsstation des Inselspitals.

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