Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Ausgang und Urlaub

Zur Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt (Beziehungsurlaub) oder zur Verrichtung von unaufschiebbaren wichtigen Angelegenheiten persönlicher, rechtlicher oder existentieller Natur bzw. zur Vorbereitung der Entlassung (Sachurlaub) kann einer inhaftierten Person unter gewissen Bedingungen Ausgang oder Urlaub gewährt werden.

Dabei wird insbesondere vorausgesetzt, dass die verurteilte Person den Vollzugsplan einhält, bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt und sich an die getroffenen Urlaubsvereinbarungen hält. Wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Delikte begeht, wird kein Urlaub gewährt. Im Übrigen bestehen für die Urlaubsgewährung – je nachdem, ob sich die Person im offenen oder geschlossenen Vollzug befindet – unterschiedliche Voraussetzungen.

Auf Ausgang oder Urlaub besteht kein Rechtsanspruch.

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