Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Vollzugsanordnung

Urteile, welche auf Grund von bundesrechtlichem oder kantonalem Strafrecht für Erwachsene oder junge Erwachsene gem. Art. 61 StGB ergangen sind, sind durch die Kantone zu vollziehen. Für den Straf- oder Massnahmenvollzug ist kantonales Recht massgeblich.

Die Anordnung der Vollstreckung einer Strafe oder Massnahme erfolgt durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD).

Sobald ein Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, bieten die BVD die verurteilte Person in der Regel zum Straf- bzw. Massnahmevollzug in ein Regionalgefängnis auf. Ist dies nicht möglich oder tritt die aufgebotene Person nicht an, wird diese  durch die Polizei dem Vollzug zugeführt. Personen mit unbekanntem Wohnsitz werden zur Verhaftung ausgeschrieben.

Als Sondervollzugsformen können die Halbgefangenschaft, das Electronic Monitoring oder die gemeinnützige Arbeit bewilligt werden.

Die BVD sind als Einweisungs- und Vollzugsbehörde für die Vollzugsplanung zuständig. Dabei werden sowohl tat- als auch täterorientierte Komponenten berücksichtigt. Die BVD bestimmen den Zeitpunkt, an welchem eine Strafe bzw. Massnahme anzutreten ist und legen die Vollzugsform (Normalvollzug oder Sondervollzug) sowie die Vollzugseinrichtung fest, in welcher die Strafe oder Massnahme zu vollziehen ist.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch

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