Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Begnadigung

Durch die Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden (Art. 383 StGB). Massnahmen können nicht begnadigt werden.

Eine Begnadigung stellt einen ausserhalb des Strafverfahrens stehenden Eingriff in den Vollzug der Strafe dar. Die Bewilligung eines Begnadigungsgesuchs bedeutet einen Verzicht des Staates auf die Durchsetzung des Strafrechts sowie eine Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung.

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StGB kann ein Begnadigungsgesuch (darunter fallen auch Bussenerlassgesuche) von der verurteilten Person, von ihrem gesetzlichen Vertreter und mit Einwilligung der verurteilten Person (Einwilligung muss schriftlich vorliegen) von ihrem Verteidiger oder von ihrem Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem eingetragenen Partner gestellt werden.

Das Begnadigungsgesuch ist gemäss Art. 75 Abs. 2 EG ZSJ schriftlich bei der zuständigen Behörde der Sicherheitsdirektion einzureichen. Die zuständige Behörde ist das Amt für Justizvollzug, Geschäftsbereich Recht (Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach, 3001 Bern).
Das Begnadigungsgesuch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 76 EG ZSJ). Bei Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit oder kurzen Freiheitsstrafen kann Aufschub gewährt werden, wenn es sich um das erste Gesuch handelt.

Über ein Begnadigungsgesuch entscheidet der Regierungsrat bzw. der Grosse Rat des Kantons Bern.

Ein Gesuch zum ganzen oder teilweisen Erlass der Gebühren kann an die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (zuständiges Gericht bzw. Untersuchungsrichteramt) gerichtet werden, wenn die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt (Art. 10 des Dekrets betreffend die Gebühren in Strafsachen).

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch

  • Erlass-Sammlung des Kantons Bern (EG ZSJ)

  • Verfahrenskostendekret (VKD)

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