Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Halbgefangenschaft

Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden (Art. 77b StGB). Der Gefangene verbringt die Ruhe- und Freizeit sowie die arbeitsfreien Tage (inkl. Wochenende) im Gefängnis.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch

Seite teilen