Hier finden Sie Informationen über medizinische Behandlungen in der Bewachungsstation am Inselspital.
Kantonale Zuweisungen und Notfälle
Für die Aufnahme von kantonalen eingewiesenen Personen ist ein ärztliches Zuweisungsschreiben notwendig. Notfälle sind vom zuständigen Gefängnisarzt oder Gesundheitsdienst bis 15:00 Uhr dem Oberarzt der Bewachungsstation (ab 15 Uhr dem Oberarzt des Notfallzentrums UNZ) während Bürozeiten unter Tel 031 632 84 85 oder ausserhalb Bürozeiten unter 031 632 35 04 anzumelden.
Ausserkantonale Anmeldungen
Für ausserkantonale Anmeldungen sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Anmeldung BEWA inkl. Kostengutsprache unterzeichnet,
- Ärztliches Zuweisungsschreiben,
- Stammblatt der betreffenden Person
- Bei Straf- und/oder Massnahmevollzug: Vollzugsauftrag
- Bei Untersuchungshaft/Sicherheitshaft: Entscheid ZMG oder Urteil
Über eine Aufnahme entscheidet der Oberarzt und der Direktor BEWA. Bei voraussichtlich längerem stationären Behandlungsbedarf kann der zuweisende Arzt beim Oberarzt der Bewachungsstation frühzeitig eine Anmeldung tätigen.
Ausserkantonale Notfälle sind im zuständigen Aufenthaltskanton der eingewiesenen Person medizinisch zu versorgen. Ausserkantonale Notfälle, welche ohne unsere vorgängige Zustimmung ins Inselspital verlegt werden, sind durch die zuständige ausserkantonale Behörde zu bewachen.
Anmeldung stationäre Aufnahme und Kostengutsprache
Merkblatt ambulante Termine für ausserkantonale eingewiesene Personen
Erreichbarkeit
Loge Bewachungsstation Tel. 031 632 35 04
Koordination und Führungsunterstützung Tel. 031 632 84 85
Schriftliche Unterlagen per E-Mail an bewa.admin@be.ch
Patient:innen, welche nicht mehr spitalpflichtig sind werden in die Vollzugseinrichtung zurückverlegt. Die Vollzugseinrichtung wird durch unsere Koordination über die Verlegung informiert.
Die behandelnden Ärzte und Pflegefachpersonen auf der Bewachungsstation unterstehen dem Arztgeheimnis.
Auskünfte gegenüber Drittpersonen (Angehörige, Behörden usw.) über die Krankheit, den Verlauf usw. können nur im Einverständnis mit dem Patienten gemacht werden. Entsprechende medizinische Auskünfte können deshalb vom behandelnden Arzt nur bei Vorliegen einer schriftlichen Entbindungserklärung des Patienten gegenüber klar bezeichneten Drittpersonen, wochentags von 8.00 bis 18.00 Uhr, gemacht werden.